Neue Förderkonditionen bei der Förderung erneuerbarer Energien aus dem Marktanreizprogramm in Kraft.
Am 15. März 2011 sind neue Förderrichtlinien für das Marktanreizprogramm in Kraft getreten. Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) finden Sie nebenstehend unter der Rubrik „Weiterführende Dokumente“.
Bitte beachten Sie, dass einige der Konditionenverbesserungen nur bis zum Jahresende befristet sind. Nur bei einer Antragstellung rechtzeitig vor dem 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs beim BAFA) können Sie diese erhöhte Förderung in Anspruch nehmen.
Welche wesentlichen Änderungen wurden bei den Förderkonditionen vorgenommen?
Solarkollektoren
- Befristete Erhöhung der Basisförderung für Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung auf 120 Euro/m² bis 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs); danach beträgt die Förderung wieder 90 Euro/m².
- Es wird ein neuer Kesseltauschbonus (Bonus für den zusätzlichen Austausch eines alten Heizkessels ohne Brennwertnutzung gegen einen neuen Brennwertkessel) eingeführt, der degressiv ausgestaltet ist. Der Bonus beträgt 600 Euro bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs), danach 500 Euro.
- Der Kombinationsbonus für Solarthermie plus Wärmepumpe oder Solarthermie plus Biomasse beträgt ebenfalls 600 Euro bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs), danach 500 Euro.
Biomasseanlagen
- Wiedereinführung der Förderung von emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln. Es können nur Anträge für Scheitholzvergaserkessel gestellt werden, die besonders geringe Staubemissionen nachweisen können. Als Fördervoraussetzung muss ein Grenzwert für Staubemissionen auf dem Prüfstand von max. 15 mg/m³ eingehalten werden. Dieser Wert lehnt sich an die erst ab 2017 geltenden Emissionsgrenzwerte nach der Stufe 2 der 1. BImSchV an. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro.
- Alle bisherigen Förderungen bei Pelletöfen mit Wassertasche, Pelletkessel (auch Kombinationskessel) und Holzhackschnitzelanlagen bleiben unverändert.
Wärmepumpen
- Die technischen Förderanforderungen wurden überarbeitet. Unter anderem wurden die geforderten Jahresarbeitszahlen reduziert. Ab sofort gilt: Sole/Wasser-Wärmepumpen und Wasser/Wasser-Wärmepumpen müssen Mindesjahresarbeitszahlen von 3,8 (bei Wohngebäuden) bzw. 4,0 (bei Nichtwohngebäuden) erreichen. Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von 3,5 Fördervoraussetzung, bei gasbetriebenen Wärmepumpen 1,3.
- Die Förderung für Wärmepumpen wird auf einen anderen Bemessungsmaßstab umgestellt (statt früher Wohnfläche jetzt auf Wärmeleistung). Dies erfolgt im Interesse der Erleichterung der Antragstellung und Vereinfachung der Förderanforderungen. Das bisherige Förderniveau bleibt in etwa erhalten. Die Förderung liegt zwischen 2.400 Euro bei Wärmepumpen im Einfamilienhäusern bis hin zu 11.400 Euro bei Wärmepumpen mit einer Wärmeleistung von 100 kW.
Ab wann gelten die neuen Konditionen?
Für alle nach der neuen Förderrichtlinie förderfähigen Anlagen können ab sofort Förderanträge gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein Antrag gestellt wurde. Für bereits gestellte Anträge sind ausschließlich die bisherigen Richtlinien maßgeblich. Bevor Sie einen Antrag beim BAFA einreichen, versichern Sie sich bitte, dass das Antragsformular aktuell ist.
Zu beachten ist, dass Förderanträge für Wärmepumpen mit einer Wärmeleistung von mehr als 100 Kilowatt zukünftig bei der KfW (und nicht mehr beim BAFA) zu stellen sind. Für einen Übergangszeitraum kann die Antragstellung aber noch beim BAFA erfolgen (wenn der Beginn des Vorhabens vor dem 30. Juni 2011 liegt und bestätigt wird, dass keine Förderung bei der KfW gestellt wurde).
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Einige der technischen Förderanforderungen wurden verändert. Dies gilt insbesondere für die Förderung von effizienten Wärmepumpen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Anforderungen gelten und welche Nachweise vorzulegen sind.
Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderbar, die einem Gebäude dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand). Anlagen in oder auf Neubauten werden nicht gefördert.
Allgemeine Informationen
Haben Sie Interesse an der Errichtung einer thermischen Solaranlage, einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe? Oder haben Sie bereits eine derartige Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien errichtet?
Unter den links nebenstehenden Rubriken „Solarthermie“, „Biomasse“ und „Wärmepumpe“ sowie „Innovationsförderung“ und „Visualisierung“ finden Sie die Informationen, die Sie für eine Förderung benötigen. Hier können Sie unter anderem nachlesen:
- ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderung Ihrer Anlage möglich ist
- welche Anlagen förderfähig sind
- wann und wie die Förderung zu beantragen ist
- wie hoch die Förderung für Ihre Anlage sein kann
Die jeweils für Ihren Anlagentyp zu verwendenden Antragsformulare finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Downloads“. Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste. Anhand dieser können Sie überprüfen, ob Ihr Antrag richtig und vollständig ausgefüllt ist.
Bitte beachten Sie: Ein vollständiger Antrag mit allen notwendigen Nachweisen und Erklärungen verkürzt die Bearbeitungsdauer!
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011. Die Förderrichtlinien sowie eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmenten finden Sie ebenfalls nebenstehend unter der Rubrik „Downloads“.
Verfügbare Haushaltsmittel
Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gibt Ihnen die Förderampel Auskunft (siehe rechts „Weiterführende Dokumente“).
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referate 511 – 515, 521, 524, 525
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Telefax: +49 6196 908-800
zum Kontaktformular